“Arbeitsgemeinschaft der Knochenmark- und Stammzellspender-Dateien deutscher Blutspendedienste e. V.”
(Stand: 06.05.2003)
Präambel
Seit ihrer Gründung hat sich die ARGE KMSB mit der Förderung der Knochenmarkspende beschäftigt. Am Anfang stand dabei die Registrierung und Gewebetypisierung von neuen Knochenmarkspendern im Mittelpunkt. Die Entwicklung auf dem Gebiet der Stammzelltransplantation machte wichtige Ergänzungen der bisherigen Zielsetzung der ARGE erforderlich. Die zunehmende Verdrängung der Knochenmarkspende durch die Gewinnung von Stammzellen aus dem peripheren Blut auch für allogene Transplantationen, die gesetzliche Regulierung der Gewinnung und Anwendung des Arzneimittels „Stammzelle“ im Transfusionsgesetz und den Bundesärztekammer- Richtlinien, sowie die hohen Anforderungen an die Qualitätssicherung der Stammzellgewinnung und –anwendung, hat wesentlich dazu beigetragen, dieser besonderen Form der Blut- und Knochenmarkspende noch mehr inhaltliches Gewicht zu verleihen. In Zukunft soll die ARGE KMSB nicht nur den Ausbau der Spenderdatei und die Gewebetypisierung fördern, sondern sich auch intensiver um die Qualitätssicherung der Spenderauswahl und -betreuung sowie Gewinnung und Aufbereitung von neuartigen Stammzellprä- parationen bemühen. Damit ist das Ziel verbunden, ein bundesweites Kompetenznetz für alle diagnostischen und präparativen Belange rund um die Stammzelltherapie zu installieren
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Name des Vereins lautet: Arbeitsgemeinschaft der Knochenmarkspender-und Stammzellspender Dateien deutscher Blutspendedienste e.V. (Kurzform "ARGE KMSB")
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
- Die Arbeitsgemeinschaft dient dem Gemeinwohl und ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
- Die Arbeitsgemeinschaft fördert
- den Gedanken der unentgeltlichen Knochenmark und Stammzellspende in deutschen Blutspendediensten im Rahmen der öffentlichen Gesundheitspflege
- den Ausbau und Erhalt regionaler Stammzellen bzw. Knochenmark-Spenderdateien in deutschen Blutspendediensten
- die Verbesserung der Gewebetypisierungs- Verfahren zur optimalen Spenderauswahl und –Betreuung der Stammzelltransplantation bzw. Knochenmarktransplantation
- die Verbesserung der Gewinnung, Aufbereitung von Blutstammzellen sowie weiterer innovativer Therapeutika aus Blut- und Stammzellen
- die Schulung und Ausbildung auf dem Gebiet der Stammzelltherapie gemäß den oben erwähnten Vereinszielen
- die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen mit gleicher Zielsetzung und dem Zentralen Knochenmarkspender-Register Deutschland (ZKRD, Ulm)
§ 3 Gemeinnützigkeit und Gesellschaftsvermögen
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und nach Grundsätzen sparsamer Haushaltsführung verwendet werden. Die Verwaltungsaufgaben sind auf das notwendigste Maß zu beschränken. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben , die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; sie haben bei einem etwaigen Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Die Art der Verwendung der Mittel im Rahmen der Satzung bestimmt der geschäftsführende Vorstand. Die laufenden Ausgaben sind vom Schatzmeister zur Zahlung anzuweisen. Ausgaben, die nicht den laufenden Geschäftsbetrieb der "ARGE KMSB" betreffen, sind vom Schatzmeister erst zu tätigen, wenn sie vom 1. oder 2. Vorsitzenden bzw., soweit diese verhindert sind, vom Schriftführer gegengezeichnet worden sind.
- Bei Zuwendungen von Finanzmitteln von Privatpersonen oder von dritter Seite kann der Spender den Verwendungszweck der von ihm gespendeten Finanzmittel in Übereinstimung mit §2 der KMSB-Satzung präzisieren.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitglieder der "ARGE KMSB" können natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit und in der Lage sind.
Der Verein besteht aus:
- außerordentlichen Mitgliedern
Ordentliche Mitglieder können Ärzte werden. Darüber hinaus können auch Naturwissenschaftler mit abgeschlossenem Hochschulstudium ( Diplom bzw. Promotion ) ordentliche Mitglieder werden, sofern sie eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Gewebetypisierung oder Stammzell- und Knochenmarkspender- Betreuung nachweisen.
Außerordentliche Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht können sonstige an der Stammzell- bzw. Knochenmarkspender-Betreuung und Stammzellanwendung sowie Gewebetypisierung interessierte Einzelpersonen werden.
Korporative Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht können an der Transfusionsmedizin oder Stammzell- bzw. Knochenmarkspender-Betreuung und Stammzellanwendung sowie Gewebetypisierung interessierte juristische Personen werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
Zur Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied in die "ARGE KMSB" ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, aus dem Name, Geburtstag und beruflicher Werdegang zu ersehen sind. Dieser Antrag muss von zwei ordentlichen Mitgliedern verbürgt sein. Über den Antrag entscheidet der Vorstand, der seine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich bekannt gibt.
Zur Aufnahme als korporatives Mitglied ist ein schriftlicher Antrag an den geschäftsführenden Vorstand zu stellen, in dem auch das Verhältnis zur Stammzell- bzw. Knochenmarkspender-Betreuung, Stammzellanwendung und Gewebetypisierung darzustellen ist.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt hat oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; erteilt dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe den Ausschluss mit. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, zu verlangen, dass die nächste Mitgliederversammlung seinen Ausschluss überprüft. Ein den Ausschluss bestätigender Beschluss der Mitgliederversammlung ist verbindlich und unanfechtbar.
Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht ernennen
§ 5 Beiträge
Von den ordentlichen, außerordentlichen und korporativen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt, vorzugsweise im Bankeinzugsverfahren erhoben.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Mitglieder im Ruhestand oder Arbeitslose können auf Antrag von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit werden.
Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, können nach zweimaliger Mahnung gemäß § 4, Ziffer 7, ausgeschlossen werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Im Einzelnen hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
- die Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstands
- die Beschlussfassung über einen etwaigen Haushaltsvorschlag, den Jahresabschluss und den Bericht des Vorstands
- die Wahl der Rechnungsprüfer (Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater) des Vereins
- die Beschlussfassung über die Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreter einberufen. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Alle Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung und des Ortes der Versammlung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuladen. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstands oder ein Drittel der Mitglieder es verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch Stimmvollmacht vertreten und mindestens sieben Mitglieder persönlich anwesend sind. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung hat der Vorstand binnen einer Woche eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung und Ladungsfrist einzuladen, die ohne Rücksicht auf die Präsenz der Mitglieder beschlussfähig ist.
In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, sich durch schriftliche Vollmacht, die in der Mitgliederversammlung vorzulegen ist, vertreten zu lassen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins oder die Änderungen ihrer Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Versammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins geleitet. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied des Vereins erhält eine Abschrift des Protokolls.
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen und korporativen Mitglieder.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Stellvertreter des Vorsitzenden
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine einmalige unmittelbare Wiederwahl in das gleiche Vorstandsamt ist zulässig. Das Amt des Schatzmeisters und des Schriftführers kann mehrmalig von demselben Inhaber besetzt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Sie können jedoch die für ihre Tätigkeit aufgewandte Arbeitszeit und etwaige Auslagen angemessen vergütet erhalten.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand kann einzelne seiner Mitglieder oder sonstige vom Verein angestellte Personen mit der Wahrnehmung von Geschäften beauftragen und abberufen. Er kann Mitgliedern des Vorstandes oder vom Verein angestellten Personen gemeinschaftlich Bankvollmacht erteilen. Er regelt den Umfang solcher Vertretungsberechtigung und überwacht die Tätigkeit der so beauftragten Vorstandsmitglieder und sonstigen Angestellten.
Der Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung zu Vorstandssitzungen ein. Die Einladung hat mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich, fernschriftlich oder fernmündlich zu erfolgen. Der Vorstandsvorsitzende ist verpflichtet, zu einer Vorstandssitzung einzuladen, wenn zwei der Vorstandsmitglieder es unter Angaben von Gründen verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn auf einer ordnungsgemäß eingeladenen Vorstandssitzung mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Je zwei dieser Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten gemeinsam.
§ 9 Geschäftsjahr, Haushalt und Jahresabschluss
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Vorstand ist gehalten, alle zu erwartenden Einnahmen des Vereins in einem Geschäftsjahr zu erfassen.
Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluss aufzustellen und den Prüfern vorzulegen. Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung in einer Stellungnahme festzuhalten.
Der Vorstand hat als dann den Jahresabschluss und die Stellungnahme der Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 10 Beendigung des Vereins
Der Verein endet durch Beschluss seiner Mitgliederversammlung oder aus gesetzlichen Gründen, insbesondere durch Eröffnung des Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Vereins.
Bei Beendigung des Vereins erfolgt keine Rückgewährung des Vereinsvermögens an die Mitglieder des Vereins. Das Liquidationsvermögen des Vereins ist weiterhin als gemeinnützig zu verwenden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Forschungs-Gemeinschaft e.V. (DFG), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, tunlichst für die ursprünglichen Zwecke und Zielsetzungen der ARGE.
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und Übertragung des Vereinsvermögens auf eine andere Körperschaft bedürfen vor ihrer Ausführung zwecks Prüfungen der gemeinnützigen Verwendung des Vereinsvermögens der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 11 Allgemeine und Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder unwirksam werden, so soll der übrige Inhalt der Satzung hiervon nicht berührt sein. Die Mitgliederversammlung hat die unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem gemeinnützigen Zweck des Vereins möglichst nahe kommt.
Ergänzend zu dieser Satzung gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Verein in § 21 ff.
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft und aus Rechtsgeschäften des Vereins mit seinen Mitgliedern ist Hamburg, soweit es gesetzlich zulässig ist.
Diese Satzung wurde in der Versammlung der ARGE KMSB am 6.Mai 2003 in Baden-Baden beschlossen und ist gezeichnet durch die anwesenden Mitglieder.
Prof. Dr. H. Klüter, Prof. Dr.Dr. W.Sibrowski